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   LG Bonn, 28.01.2009 - 8 T 33/08   

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https://dejure.org/2009,12658
LG Bonn, 28.01.2009 - 8 T 33/08 (https://dejure.org/2009,12658)
LG Bonn, Entscheidung vom 28.01.2009 - 8 T 33/08 (https://dejure.org/2009,12658)
LG Bonn, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - 8 T 33/08 (https://dejure.org/2009,12658)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Erwerber einer Eigentumswohnung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander für Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Nachforderung nach dem Eigentumserwerb; ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erwerber einer Eigentumswohnung haftet für Verbindlichkeiten des Voreigentümers nur im Rahmen der Abrechnungsspitze; §§ 16 Abs. 2; 28 Abs. 5 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre:Haftung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 476
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus LG Bonn, 28.01.2009 - 8 T 33/08
    Nach der sog. Fälligkeitstheorie haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist (vgl. BGH, MDR 1988, 765).
  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus LG Bonn, 28.01.2009 - 8 T 33/08
    Die seitens des Amtsgerichts zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 23.09.1999 (BGHZ 142, 290) bezieht sich anders als im konkreten Fall auf rückständigen Beitragsvorschüsse.
  • LG München I, 20.12.2010 - 1 S 4319/10

    Wohnungseigentum: Haftung eines Erstehers für Wohngeldrückstände des

    4 2. Grundsätzlich gilt, dass der Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht für die noch offenen Beiträge aus dem Wirtschaftplan für das Vorjahr (hier 2007) haftet (BGH NJW 1999, 3713 Ls. 3), sondern nur für eine darüber hinausgehende Abrechnungsspitze (BGH NJW 1999, 3713, 3715 a.E.; LG Bonn ZMR 2009, 476).

    Jedoch begründet der Wirtschaftsplanbeschluss zunächst einmal lediglich eine Haftung des jeweiligen Miteigentümers (LG Bonn ZMR 2009, 476; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rz. 19; Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 28 Rz. 147; Abramenko, in: Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 28 Rz. 38; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 143): Nach § 16 II WEG knüpft die Wohngeldschuld an diese Miteigentümerstellung.

    (1) Grundsätzlich wird durch einen Beschluss, durch den die Jahresabrechnung genehmigt wird, für den nach der Einzelabrechnung auf den jeweiligen Eigentümer entfallenden Betrag, der die nach dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse übersteigt, originär eine Schuld begründet (BGH NJW 1999, 3713, 3714; OLG Hamm NZM 2009, 820, 821; OLG Düsseldorf NZM 2007, 690, 691; LG Bonn ZMR 2009, 476; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rz. 83; Bärmann/Merle, § 28 Rz. 150; Abramenko, in: Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 28 Rz. 87; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 158).

    (2) Durch diese neu begründete Schuld wird derjenige verpflichtet, der zu der Zeit der Beschlussfassung Wohnungseigentümer ist, also der Ersteher, wenn der Zuschlag schon vor Fassung des Genehmigungsbeschlusses über die Jahresabrechnung erfolgte (BGH NJW 1999, 3713, 3715; LG Bonn ZMR 2009, 476).

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